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Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017)
Präambel
Die Allgemeinen
Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) werden zur
Anwendung ab dem 1. Januar 2017 empfohlen vom Bundesverband
der Deutschen
Industrie (BDI), Bundesverband Großhandel, Außenhandel,
Dienstleistungen (BGA),
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung
(BGL), Bundesverband
Möbelspedition und Logistik (AMÖ), Bundesverband Wirtschaft,
Verkehr und Logistik (BWVL), Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK),
Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV) und Handelsverband Deutschland
(HDE). Diese
Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien
unbenommen, vom In[1]halt
dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Ablieferung
Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die Auslieferung
bei Lagergeschäften.
1.2 Auftraggeber
Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen
Verkehrsvertrag abschließt.
1.3 Diebstahlgefährdetes Gut
Gut, das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisiko ausgesetzt
ist, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände,
Antiquitäten, Scheckkarten, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel,
Wertpapiere, Valoren, Dokumente,
Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik,
Telekommunikationsgeräte,
EDV-Geräte und -Zubehör sowie Chip-Karten.
1.4 Empfänger
Die Rechtsperson, an die das Gut nach dem Verkehrsvertrag
oder aufgrund wirksamer Weisung des Auftraggebers oder eines sonstigen
Verfügungsberechtigten abzuliefern ist.
1.5 Fahrzeug
Ein zum Transport von einem Gut auf Verkehrswegen
eingesetztes Beförderungsmittel.
1.6 Gefährliche Güter
Güter, von denen auch im Rahmen einer normal verlaufenden
Beförderung, Lagerung oder sonstigen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für
Personen, Fahrzeuge
und Rechtsgüter Dritter ausgehen kann. Gefährliche Güter
sind insbesondere die
Güter, die in den Anwendungsbereich einschlägiger
Gefahrgutgesetze und -verordnungen sowie gefahrstoff-, wasser- oder
abfallrechtlicher Vorschriften fallen.
1.7 Lademittel
Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken und zur Bildung
von Ladeeinheiten,
z. B. Paletten, Container, Wechselbrücken, Behälter.
1.8 Ladestelle/Entladestelle
Die postalische Adresse, soweit die Parteien nicht eine
genauere Ortsbestimmung
getroffen haben.
1.9 Leistungszeit
Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu
erbringen ist, z. B. ein
Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.
1.10 Packstücke
Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des
Auftrags gebildete Einheiten mit und ohne Lademittel, die der Spediteur als
Ganzes zu behandeln hat
(Frachtstücke im Sinne von §§ 409, 431, 504 HGB).
1.11 Schadenfall / Schadenereignis
Ein Schadenfall liegt vor, wenn ein Geschädigter aufgrund
eines äußeren Vorgangs
einen Anspruch aus einem Verkehrsvertrag oder anstelle eines
verkehrsvertraglichen Anspruchs geltend macht; ein Schadenereignis liegt vor,
wenn aufgrund eines
äußeren Vorgangs mehrere Geschädigte aus mehreren
Verkehrsverträgen Ansprüche geltend machen.
1.12 Schnittstelle
Nach Übernahme und vor Ablieferung des Gutes durch den
Spediteur jede Übergabe des Gutes von einer Rechtsperson auf eine andere, jede
Umladung von einem Fahrzeug auf ein anderes, jede (Zwischen-)Lagerung.
1.13 Spediteur
Die Rechtsperson, die mit dem Auftraggeber einen
Verkehrsvertrag abschließt.
Spediteure in diesem Sinne sind insbesondere Frachtführer im
Sinne von § 407
HGB, Spediteure im Sinne von § 453 HGB, Lagerhalter im Sinne
von § 467 HGB
und Verfrachter im Sinne von §§ 481, 527 HGB.
1.14 Verkehrsverträge
Verträge des Spediteurs über alle Arten von Tätigkeiten,
gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Seefracht-, Lager- oder sonstige
üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte (z. B. Zollabwicklung,
Sendungsverfolgung, Umschlag) betreffen.
Diese umfassen auch speditionsübliche logistische
Leistungen, wenn diese mit der
Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen,
insbesondere
Tätigkeiten wie Bildung von Ladeeinheiten, Kommissionieren,
Etikettieren und Ver[1]wiegen
von Gütern und Retourenabwicklung.
Als Frachtverträge gelten auch Lohnfuhrverträge über die
Gestellung bemannter
Kraftfahrzeuge zur Verwendung nach Weisung des
Auftraggebers.
1.15 Verlader
Die Rechtsperson, die das Gut nach dem Verkehrsvertrag oder
aufgrund wirksamer Weisung zur Beförderung übergibt.
1.16 Vertragswesentliche Pflichten
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Verkehrsvertrags (Ziffer 1.14) erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
1.17 Wertvolles Gut
Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit der
Übernahme von mindestens 100 Euro/kg.
1.18 Zeitfenster
Vereinbarter Leistungszeitraum für die Ankunft des
Spediteurs an der Lade- oder
der Entladestelle.
1.19 Zeitpunkt
Vereinbarter Leistungszeitpunkt für die Ankunft des
Spediteurs an der Lade- oder
der Entladestelle.
2. Anwendungsbereich
2.1 Die ADSp gelten für alle Verkehrsverträge des Spediteurs
als Auftragnehmer.
2.2 Gesetzliche Bestimmungen, von denen im Wege
vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf, gehen den
ADSp vor.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich
zum Gegenstand haben
2.3.1 Verpackungsarbeiten,
2.3.2 die Beförderung und Lagerung von abzuschleppendem oder
zu bergendem Gut,
2.3.3 die Beförderung und Lagerung von Umzugsgut im Sinne
von § 451 HGB,
2.3.4 Lagerung und Digitalisierung von Akten; Akten sind
alle Arten von verkörperten
und digitalisierten Geschäftspapieren, Dokumenten,
Datenträgern sowie von
gleichartigen der Sammlung von Informationen dienenden
Sachen,
2.3.5 Schwer- oder Großraumtransporte, deren Durchführung
eine verkehrsrechtliche
Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung erfordert,
Kranleistungen und da[1]mit
zusammenhängende Montagearbeiten.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit
Verbrauchern i.S.v. §
13 BGB.
3. Pflichten des Auftraggebers bei Auftragserteilung;
Informationspflichten, besondere Güterarten
3.1 Der Auftraggeber unterrichtet den Spediteur rechtzeitig
über alle ihm bekannten,
wesentlichen, die Ausführung des Auftrages beeinflussenden
Faktoren. Hierzu
zählen
3.1.1 Adressen, Art und Beschaffenheit des Gutes, das
Rohgewicht (inklusive Verpackung und vom Auftraggeber gestellte Lademittel)
oder die anders angegebene
Menge, Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke,
besondere Eigenschaften des Gutes (wie lebende Tiere, Pflanzen,
Verderblichkeit), der Waren[1]wert
(z. B. für zollrechtliche Zwecke oder eine Versicherung des Gutes nach Ziffer
21), und Lieferfristen,
3.1.2 alle öffentlich-rechtlichen, z. B. zollrechtlichen,
außenwirtschaftsrechtlichen (insbesondere waren-, personen- oder
länderbezogenen Embargos) und sicherheitsrechtlichen Verpflichtungen,
3.1.3 im Falle von Seebeförderungen alle nach den
seerechtlichen Sicherheitsbestimmungen (z. B. SOLAS) erforderlichen Daten in
der vorgeschriebenen Form,
3.1.4 Dritten gegenüber bestehende gewerbliche Schutzrechte,
z. B. marken- und lizenzrechtliche Beschränkungen, die mit dem Besitz des Gutes
verbunden sind, sowie gesetzliche oder behördliche Hindernisse, die der
Auftragsabwicklung entgegenstehen,
3.1.5 besondere technische Anforderungen an das
Beförderungsmittel und spezielle Ladungssicherungsmittel, die der Spediteur
gestellen soll.
3.2 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber rechtzeitig
dem Spediteur in Textform
die Menge, die genaue Art der Gefahr und – soweit
erforderlich – die zu ergreifen[1]den
Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um
sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut- oder
abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber die für die
ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere
die Klassifizierung nach
dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen und spätestens
bei Übergabe des
Gutes die erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
3.3 Bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut hat der
Auftraggeber im Auftrag den
Spediteur in Textform über Art und Wert des Gutes und das
bestehende Risiko zu
informieren, so dass der Spediteur über die Annahme des
Auftrags entscheiden oder angemessene Maßnahmen für eine sichere und
schadenfreie Abwicklung des
Auftrags treffen kann. Nimmt er diesen Auftrag an, ist der
Spediteur verpflichtet,
geeignete Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gutes zu
ergreifen.
3.4 Der Auftraggeber hat dem Spediteur alle Urkunden und
sonstigen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen und Auskünfte (z. B. Eintarifierung) zu
erteilen, die insbesondere für die ordnungsgemäße Zoll- oder sonstige
gesetzlich vorgeschriebene Behandlung – hierzu zählen auch
Sicherheitskontrollen z. B. für Luftfrachtsendungen
– des Gutes notwendig sind.
4. Rechte und Pflichten des Spediteurs
4.1 Der Spediteur hat die Interessen des Auftraggebers
wahrzunehmen. Er hat den
ihm erteilten Auftrag auf offensichtliche Mängel zu prüfen
und dem Auftraggeber
alle ihm bekannten Gefahrumstände für die Ausführung des
Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Erforderlichenfalls hat er Weisungen
einzuholen.
4.2 Der Spediteur hat dafür Sorge zu tragen, dass die von
ihm zur Transportabwicklung eingesetzten Fahrzeuge, Ladungssicherungsmittel
und, soweit die Gestellung
von Lademitteln vereinbart ist, diese in technisch
einwandfreiem Zustand sind, den
gesetzlichen Vorschriften und den im Verkehrsvertrag
gestellten Anforderungen für
das Gut entsprechen. Fahrzeuge und Lademittel sind mit den
üblichen Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren zum Schutz gegen Gefahren
für das Gut, insbesondere Ladungssicherungsmitteln, auszustatten. Fahrzeuge
sollen schadstoffarm, lärmreduziert und energiesparend sein.
4.3 Der Spediteur hat zuverlässiges und entsprechend der
Tätigkeit fachlich geschultes, geeignetes und ordnungsgemäß beschäftigtes
Fahrpersonal und, soweit erforderlich, mit Fahrerbescheinigung einzusetzen.
4.4 Der Spediteur hat auf einem fremden Betriebsgelände eine
dort geltende und ihm
bekanntgemachte Haus-, Betriebs- oder Baustellenordnung zu
befolgen. § 419
HGB bleibt unberührt.
4.5 Der Spediteur ist berechtigt, die zollamtliche
Abwicklung von der Erteilung einer
schriftlichen Vollmacht abhängig zu machen, die ihm eine
direkte Vertretung ermöglicht.
4.6 Wird der Spediteur mit der grenzüberschreitenden
Beförderung des Gutes oder der
Import- oder Exportabfertigung beauftragt, so beinhaltet
dieser Auftrag im Zweifel
auch die zollamtliche oder sonst gesetzlich vorgeschriebene
Behandlung des Gutes, wenn ohne sie die grenzüberschreitende Beförderung bis
zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
Er darf hierbei
4.6.1 Verpackungen öffnen, wenn dies zum Zweck der
Durchführung einer gesetzlich
vorgeschriebenen Kontrolle (z. B. Spediteur als
Reglementierter Beauftragter) erforderlich ist, und anschließend alle zur
Auftragsabwicklung erforderlichen Maß[1]nahmen
treffen, z. B. das Gut neu verpacken,
4.6.2 die zollamtlich festgesetzten Abgaben auslegen.
4.7 Bei einem Güter- oder Verspätungsschaden hat der
Spediteur auf Verlangen des
Auftraggebers oder Empfängers diesem unverzüglich alle zur
Sicherung von Schadensersatzansprüchen erforderlichen und ihm bekannten
Informationen zu verschaffen.
4.8 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels
ausdrücklicher Vereinbarung
nicht
4.8.1 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder
sonstigen Lademitteln,
4.8.2 die Ver- und Entladung der Güter, es sei denn, aus den
Umständen oder der Verkehrssitte ergibt sich etwas anderes,
4.8.3 ein Umlade verbot (§ 486 HGB findet keine Anwendung),
4.8.4 die Bereitstellung eines Sendungsverfolgungssystems,
es sei denn, dies ist branchenüblich, wobei Ziffer 14 unberührt bleibt,
4.8.5 Retouren, Umfuhren und verdeckte Beiladungen;
Werden in Abweichung vom Auftrag vom Auftraggeber ein oder
mehrere weitere
Packstücke zum Transport übergeben und nimmt der Spediteur
dieses oder diese
Packstücke zum Transport an, so schließen der Spediteur und
der Auftraggeber
über dieses Gut einen neuen Verkehrsvertrag ab. Bei Retouren
oder verdeckten
Beiladungen gelten mangels abweichender Vereinbarungen die
Bestimmungen
des ursprünglichen Verkehrsvertrages. Ziffer 5.2 bleibt
unberührt.
4.9 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten, z.
B. über Qualitätsmanagementmaßnahmen und deren Einhaltung (Audits) sowie
Monitoring- und Bewertungssysteme und Leistungskennzahlen, bedürfen der
ausdrücklichen Vereinbarung.
5 Kontaktperson, elektronische Kommunikation und Dokumente
5.1 Auf Verlangen einer Vertragspartei benennt jede
Vertragspartei für den Empfang
von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die
Vertragsabwicklung eine oder
mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen
der anderen Partei mit. Diese Angaben sind bei Veränderung zu aktualisieren.
Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als
Kontaktperson, die den Verkehrsvertrag für die Partei abgeschlossen hat.
Über das Gesetz hinausgehende Informationspflichten, z. B.
über Maßnahmen des
Spediteurs im Falle von Störungen, insbesondere einer
drohenden Verspätung in
der Übernahme oder Ablieferung, bei Beförderungs- oder
Ablieferungshindernissen, bei Schäden am Gut oder anderen Störungen
(Notfallkonzept) bedürfen der
ausdrücklichen Vereinbarung.
5.2 Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bedürfen
vertragliche Erklärungen des Lager- und Fahrpersonals zu ihrer Wirksamkeit der
Genehmigung der jeweiligen Vertragspartei.
5.3 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der
Verlader oder Empfänger für
den Auftraggeber die an der Lade- oder Entladestelle zur
Abwicklung des Verkehrsvertrags erforderlichen Erklärungen abgibt und
tatsächliche Handlungen, wie
die Übergabe oder Übernahme des Gutes, vornimmt.
5.4 Wenn dies zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteur
vereinbart ist, werden
die Parteien per EDI (Electronic Data Interchange)/DFÜ
(Datenfernübertragung)
Sendungsdaten einschließlich der Rechnungserstellung
übermitteln bzw. empfangen. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den
Verlust, die Vollständigkeit
und die Richtigkeit der übermittelten Daten.
5.5 Bei einer Vereinbarung nach Ziffer 5.4 stellen die
Parteien sicher, dass das eigene
IT-System betriebsbereit ist und die üblichen Sicherheits-
und Kontrollmaßnahmen
durchgeführt werden, um den elektronischen Datenaustausch
vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der
Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen. Jede Partei ist
verpflichtet, der anderen
Partei rechtzeitig Änderungen ihres IT-Systems mitzuteilen,
die Auswirkungen auf
den elektronischen Datenaustausch haben können.
5.6 Elektronisch oder digital erstellte Dokumente,
insbesondere Abliefernachweise,
stehen schriftlichen Dokumenten gleich.
Zudem ist jede Partei berechtigt, schriftliche Dokumente
lediglich elektronisch oder
digital zu archivieren und unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften die Originale zu vernichten.
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des
Auftraggebers
6.1 Das Gut ist vom Auftraggeber zu verpacken und, soweit
dies erforderlich ist, mit
deutlich und haltbar angebrachten Kennzeichen für ihre
auftragsgemäße Behandlung zu versehen. Alte Kennzeichen sind zu entfernen oder
unkenntlich zu machen. Gleiches gilt für Packstücke.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als
zusammengehörig erkennbar zu
kennzeichnen,
6.2.2 Packstücke – soweit erforderlich – so herzurichten,
dass ein Zugriff auf den Inhalt
ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich
ist.
7. Ladungssicherungs- und Kontrollpflichten des Spediteurs
7.1 Erfolgt die Ver- oder Entladung an mehr als einer Lade-
oder Entladestelle, stellt
der Spediteur nach Abschluss der beförderungssicheren
Verladung eines Gutes
die Ladungssicherung durchgehend bis zur letzten
Entladestelle sicher.
7.2 Der Spediteur ist verpflichtet, an jeder Schnittstelle
Kontrollen durchzuführen. Er
hat das Gut auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich
erkennbare Schäden
und Unversehrtheit von Label, Plomben und Verschlüssen zu
überprüfen und Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren.
8. Quittung
8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes –
gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu
quittieren.
Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel
nur die Anzahl und
Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht
oder anders angegebene Menge.
8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie
Containern oder Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten
gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen
Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich
(Mengen-) Differenzen
und Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit
entladen hat.
8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger
eine Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren
genannten Packstücke
zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die
Ablieferungsquittung zu erteilen, so
hat der Spediteur Weisung einzuholen.
Der Auftraggeber kann die Herausgabe der
Ablieferungsquittung innerhalb eines
Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen.
8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die
Auftragsdurchführung
nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine,
Spediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder
Konnossemente.
8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch
elektronisch oder digital erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber
verlangt die Ausstellung eines Fracht oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder
Konnossements.
9. Weisungen
Der Spediteur ist
verpflichtet, jede ihm nach Vertragsschluss erteilte Weisung über
das Gut zu beachten, es sei denn, die Ausführung der Weisung
droht Nachteile für
den Betrieb seines Unternehmens oder Schäden für die
Auftraggeber oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen. Beabsichtigt
der Spediteur, eine
ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er
denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.
10. Frachtüberweisung, Nachnahme
Die Mitteilung des
Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder z. B.
nach Maßgabe der Incoterms für Rechnung des Empfängers oder
eines Dritten
auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des
Auftraggebers gegenüber dem
Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen
(Frachten, Zölle und
sonstige Abgaben) zu tragen. Nachnahmeweisungen z. B. nach §
422 HGB, Art.
21 CMR bleiben unberührt.
11 Nichteinhaltung von Lade- und Entladezeiten, Standgeld
11.1 Hat der Auftraggeber das Gut zu verladen oder entladen,
ist er verpflichtet, die vereinbarte, ansonsten eine angemessene Lade- oder
Entladezeit einzuhalten.
11.2 Wird im Straßengüterverkehr für die Gestellung eines
Fahrzeugs ein Zeitpunkt oder ein Zeitfenster vereinbart oder vom Spediteur
avisiert, ohne dass der Auftraggeber, Verlader oder Empfänger widerspricht,
beträgt die Lade- oder Entladezeit
bei Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren
Massengütern) unabhängig
von der Anzahl der Sendungen pro Lade- oder Entladestelle
bei Fahrzeugen mit
40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht pauschal jeweils maximal
2 Stunden für die
Verladung bzw. die Entladung. Bei Fahrzeugen mit niedrigerem
Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten einzelfallbezogen in angemessenen
Umfang.
11.3 Die Lade- oder Entladezeit beginnt mit der Ankunft des
Straßenfahrzeugs an der
Lade- oder Entladestelle (z. B. Meldung beim Pförtner) und
endet, wenn der Auftraggeber oder Empfänger seinen Verpflichtungen vollständig
nachgekommen ist.
Ist für die Gestellung des Straßenfahrzeugs an der Lade-
oder Entladestelle eine
konkrete Leistungszeit vereinbart, so beginnt die Lade- oder
Entladezeit nicht vor
der für die Gestellung vereinbarten Uhrzeit.
11.4 Wird die Lade- oder Entladezeit aufgrund vertraglicher
Vereinbarung oder aus
Gründen, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs
zuzurechnen sind, über[1]schritten,
hat der Auftraggeber dem Spediteur das vereinbarte, ansonsten ein an[1]gemessenes
Standgeld als Vergütung zu zahlen.
11.5 Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende
Anwendung, wenn der
Spediteur verpflichtet ist, das Gut zu ver- oder entladen
und der Auftraggeber ausschließlich verpflichtet ist, das Gut zur Verladung
bereitzustellen oder nach Entladung entgegenzunehmen.
12. Leistungshindernisse, höhere Gewalt
12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitig
übernehmen, so hat er dies
dem Auftraggeber oder Verlader unverzüglich anzuzeigen und
entsprechende
Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet entsprechende
Anwendung. Der Auftraggeber bleibt berechtigt, den Verkehrsvertrag zu kündigen,
ohne dass der Spediteur berechtigt ist, Ansprüche nach § 415 Abs. 2 HGB geltend
zu machen.
12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer
Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer
der Störung und den Umfang
ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt,
Unruhen, kriegerische oder
terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von
Beförderungswegen
sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und
schwerwiegende Ereignisse.
Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei
verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten; der Spediteur ist
zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers einzuholen.
13. Ablieferung
13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass
die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der
Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende
Weisungen einzuholen. §
419 HGB findet Anwendung.
13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder –
mangels Vereinbarung –
eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht
einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger
einzuholen.
13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem
Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger
wohnt, nicht angetroffen, kann das
Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren
Empfangsberechtigung bestehen,
abgeliefert werden
13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen
Familienangehörigen, eine in der Familie
beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen
Mitbewohner,
13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person,
13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der
Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger
eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche
Übergabe an den Empfänger
erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung),
erfolgt die Ablieferung
mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am
vereinbarten Ort.
13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des
Auftraggebers, Empfängers oder eines
dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und
13.4 bleiben unberührt.
14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die
erforderlichen Nachrichten zu
geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft
zu geben und
nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur
Offenlegung der Kosten ist
er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des
Auftraggebers tätig wird.
14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles,
was er zur Ausführung des
Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung
erlangt, herauszugeben.
15 Lagerung
15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu
verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle
Auskünfte zu erteilen,
die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt.
15.2 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen
eigenen oder, soweit
dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden
Lagerräumen. Lagert der
Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er
dessen Namen und den
Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
bekanntzugeben oder, falls ein
Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung
und Pflege von Lager[1]hallen
und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die
Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu
sorgen. Weitergehende
Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen
Brandschutzvorschriften
hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
15.4 Mangels abweichender Vereinbarung
15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem
Beginn der Entladung
des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des
Gutes endet mit
dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur,
15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das
Lagerverwaltungssystem des Spediteurs,
15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung
des Auftraggebers führt der
Spediteur weitere physische Inventuren gegen
Aufwandserstattung durch.
15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des
Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine
Eingangskontrolle nach
Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern,
Anzahl der Pack[1]stücke
sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen.15.6 Zur
Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal
des Spediteurs durchzuführen.
15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am
Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung
einzuholen.
§ 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt.
15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten
bedürfen der ausdrücklichen
Vereinbarung.
16 Vergütung
Mit der vereinbarten
Vergütung, die die Kosten der Beförderung und Lagerung
einschließt, sind alle nach dem Verkehrsvertrag zu
erbringenden Leistungen abgegolten. Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf
der Beförderung oder Lagerhaltung anfallende und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe vorhersehbare
Kosten können nicht gesondert geltend gemacht werden, es sei
denn, es ist et[1]was
anderes vereinbart. Kalkulationsfehler gehen zu Lasten des Kalkulierenden.
§§ 412, 418, 419, 491, 492 588 bis 595 HGB und vergleichbare
Regelungen aus
internationalen Übereinkommen bleiben unberührt.
17. Aufwendungs- und Freistellungsansprüche
17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen,
die er den Umständen
nach für erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten
hat, insbesondere Bei[1]träge
zu Havereiverfahren, Detention- oder Demurrage-Kosten, Nachverpackungen zum
Schutz des Gutes.
17.2 Wenn der Auftraggeber den Spediteur beauftragt, Gut in
Empfang zu nehmen und
bei der Ablieferung an den Spediteur Frachten,
Wertnachnahmen, Zölle, Steuern
oder sonstige Abgaben oder Spesen gefordert werden, ist der
Spediteur berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese – soweit er sie den
Umständen nach für erforderlich halten durfte – auszulegen und vom Auftraggeber
Erstattung zu verlangen, es
sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.
17.3 Von Aufwendungen wie Frachtforderungen, Beiträgen zu
Havereiverfahren, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur,
insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes
gestellt werden, hat der
Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung zu befreien,
wenn sie der Spediteur
nicht zu vertreten hat.
18. Rechnungen, fremde Währungen
18.1 Vergütungsansprüche des Spediteurs erfordern den Zugang
einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Rechnung oder
Zahlungsaufstellung. Mangels
abweichender Vereinbarung erfordert die Fälligkeit bei
unstreitiger Ablieferung
nicht die Vorlage eines Ablieferungsnachweises.
18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen
Auftraggebern oder Empfängern
nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in Euro
zu verlangen.
18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er
fremde Währung aus, so ist
er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden Währung oder
in Euro zu verlangen. Verlangt er Zahlung in Euro, so erfolgt die Umrechnung zu
dem am Tage der
Zahlung des Spediteurs amtlich festgesetzten Kurs, den der
Spediteur nachzuweisen hat.
18.4 Eine Zahlungsabwicklung im Gutschriftenverfahren ist
ausdrücklich zu vereinbaren. Im Zweifel hat der Auftraggeber Gutschriften nach
Leistungserbringung sofort
zu erteilen. Ziff. 18.1 Satz 1 findet auf das
Gutschriftenverfahren keine Anwendung.
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen
aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängen[1]den
außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung
nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten,
entscheidungsreif oder
rechtskräftig festgestellt ist.
20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
20.1 Zur Absicherung seiner Forderungen aus
verkehrsvertraglichen Leistungen darf
der Spediteur sich auf die ihm zustehenden gesetzlichen
Pfand- und Zurückbehaltungsrechte berufen.
20.2 Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen
Bestimmungen mit der Maßgabe, dass
20.2.1 bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des
Frachtführers oder Verfrachters
die Androhung des Pfandverkaufs und die erforderlichen
Benachrichtigungen an
den Empfänger zu richten sind,
20.2.2 an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von
einem Monat die von einer
Woche tritt.
20.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des
Pfandrechts zu untersagen,
wenn er dem Spediteur ein hinsichtlich seiner Forderungen
gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft)
einräumt.
21. Versicherung des Gutes
21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B.
Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der
Auftraggeber ihn damit vor Übergabe des Gutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu
besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf
dies insbesondere vermuten,
wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im
Rahmen noch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgt hat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eine
Versicherung des Gutes“
angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer
Versicherung nach Ziffer
21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder
Lagerhalter ist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer Versicherung
Weisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich Versicherungssumme und
der zu deckenden
Gefahren zu befolgen. Erhält er keine Weisung, hat der
Spediteur nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu
entscheiden und sie
zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden
Güter oder aus einem
anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der
Spediteur dies
dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf
Weisung des Auftraggebers
eine Versicherung, übernimmt er die Einziehung eines
Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von
Versicherungsfällen und Havareien,
so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche,
ansonsten angemessene
Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
22.1 Der Spediteur haftet für Schäden nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften.
Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende
oder AGB-feste
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
22.2 In allen Fällen, in denen der Spediteur nach den
Ziffern 23.3 und 24 verschuldensabhängig für Verlust oder Beschädigung des
Gutes (Güterschäden) haftet,
hat er statt Schadenersatz Wert- und Kostenersatz
entsprechend den §§ 429,
430, 432 HGB zu leisten.
22.3 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei
gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers zur Ermittlung
des Wertersatzes in den von Ziffer 24 erfassten Fällen eine wertmäßige
Saldierung des Lagerbestands vornehmen.
22.4 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall, für den er
nicht haftet, Ansprüche gegen einen Dritten oder hat der Spediteur gegen einen
Dritten seine eigene Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese
Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass
der Spediteur aufgrund
besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für
Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers übernimmt. §§ 437, 509 HGB bleiben
unberührt.
23. Haftungsbegrenzungen
23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner
Obhut gemäß § 431 Abs.
1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme von Schäden aus
Seebeförderungen und verfügten Lagerungen der Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
wenn der Spediteur
– Frachtführer im Sinne von § 407 HGB,
– Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder
Sammelladungsspediteur im Sinne
von §§ 458 bis 460 HGB
oder
– Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB
ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes
Kilogramm, wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag über
eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss
einer Seebeförderung geschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist.
Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach §
452a HGB unter
Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse und
Haftungsbegrenzungen der
ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer
23.1.1. einen Betrag von 1,25
Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftung außerdem
begrenzt aus jedem
Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen
Euro oder 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher
Betrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner
Obhut ist bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung und bei
grenzüberschreitenden Beförderungen auf den für diese Beförderung gesetzlich
festgelegten Haftungshöchstbetrag begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen
(wie § 461 Abs. 2 HGB,
§§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteurs für
Güterschäden entsprechend
§ 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung
oder eine Beförderung mit
verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss
einer Seebeförderung
auf 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33
Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus
jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden
mit Ausnahme von
Schäden bei verfügten Lagerungen, Personenschäden und
Sachschäden an Dritt[1]gut
ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des
Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre.
Außerdem ist die Haftung
des Spediteurs begrenzt aus jedem Schadenfall höchstens auf
einen Betrag von
125.000 Euro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs.
3, 433, 445 Abs. 3, 446
Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523
HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen in internationalen Übereinkommen,
von denen im
Wege vorformulierter Vertragsbedingungen nicht abgewichen
werden darf, bleiben unberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche
Vorschriften wie Art. 25 MÜ,
Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, die die Haftung des Spediteurs
erweitern oder zu[1]lassen,
diese zu erweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern
23.1, 23.3 und 23.4 einen
Betrag von 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, ist seine
Haftung unabhängig
davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben
werden, außer[1]dem
begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis oder 2 Sonderziehungsrechte
für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter,
je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren
Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung, Inventuren
und Wertdeklaration
24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden ist bei
einer verfügten Lagerung
der Höhe nach begrenzt
24.1.1 entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB auf 8,33
Sonderziehungsrechte für je[1]des
Kilogramm,
24.1.2 höchstens 35.000 Euro je Schadenfall.
24.1.3 Besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer
Differenz zwischen Soll- und
Ist-Bestand des Lagerbestands, ist die Haftung des
Spediteurs abweichend von
Ziffer 24.1.2 der Höhe nach auf 70.000 Euro pro Jahr
begrenzt, unabhängig von
Anzahl und Form der durchgeführten Inventuren und von der
Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.
24.2 Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines zu
vereinbarenden Zuschlags vor
Einlagerung in Textform einen Wert zur Erhöhung der Haftung
angeben, der die in
Ziffer 24.1 bestimmten Höchstbeträge übersteigt. In diesem
Fall tritt der jeweils
angegebene Wert an die Stelle des betreffenden
Höchstbetrages.
24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden
mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer
verfügten Lagerung begrenzt auf 35.000 Euro je Schadenfall.
24.4 Die Haftung des Spediteurs – mit Ausnahme von
Personenschäden und Sachschäden an Drittgut – ist in jedem Fall, unabhängig
davon, wie viele Ansprüche
aus einem Schadenereignis erhoben werden, bei einer
verfügten Lagerung auf
2,5 Millionen Euro je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren
Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
Ziffer 24.2 bleibt unberührt.
25. Haftungsausschluss bei See- und
Binnenschiffsbeförderungen
25.1 Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der
Spediteur in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und
der Schiffsbesatzung nicht
zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei
der Führung oder der
sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der
Durchführung von Maß[1]nahmen,
die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch
Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
25.2 Gemäß Art. 25 Abs. 2 CMNI ist vereinbart, dass der
Spediteur in seiner Stellung
als Frachtführer oder ausführender Frachtführer nicht für
Schäden haftet, die
25.2.1 durch eine Handlung oder Unterlassung des
Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger
Rechtspersonen im Dienste des Schiffes oder eines Schub-
oder Schleppbootes
bei der nautischen Führung oder der Zusammenstellung oder
Auflösung eines
Schub- oder Schleppverbandes verursacht werden,
vorausgesetzt, der Spediteur
hat seine Pflichten nach Art. 3 Abs. 3 CMNI hinsichtlich der
Besatzung erfüllt, es
sei denn, die Handlung oder Unterlassung wird in der
Absicht, den Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein
begangen, dass ein solcher
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
25.2.2 durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes
verursacht worden, ohne dass
nachgewiesen wird, dass das Feuer oder die Explosion durch
ein Verschulden
des Spediteurs, des ausführenden Frachtführers oder ihrer
Bediensteten oder Beauftragten oder durch einen Mangel des Schiffes verursacht
wurde,
25.2.3 auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines
oder eines gemieteten oder
gecharterten Schiffes zurückzuführen sind, wenn er beweist,
dass die Mängel
trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise
nicht zu entdecken waren.
25.3 Ziffer 22.4 bleibt unberührt.
26. Außervertragliche Ansprüche
Die vorstehenden
Haftungsausschlüsse und -begrenzungen finden nach Maßgabe der §§ 434, 436 HGB
auch auf außervertragliche Ansprüche Anwendung.
Ziffer 23.4.1 findet entsprechende Anwendung.
27. Qualifiziertes Verschulden
27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m.
23.5, 24 sowie 26 genannten
Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, wenn der
Schaden verursacht worden ist
27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen oder
27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,
wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren,
typischen Schaden.
27.2 Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die
Haftungsbegrenzungen in Ziffer 24.1
und 24.2 nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
27.3 §§ 435, 507 HGB bleiben in ihrem jeweiligen
Anwendungsbereich unberührt.
27.4 Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche
Vorschriften wie Art. 25 MÜ,
Art. 36 CIM oder Art. 20, 21 CMNI, die die Haftung des
Spediteurs erweitern oder
zulassen, diese zu erweitern, oder die Zurechnung des
Verschuldens von Leuten
oder sonstigen Dritten ausdehnen.
28. Haftungsversicherung des Spediteurs
28.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer
seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen
abzuschließen und aufrecht zu er[1]halten,
die mindestens im Umfang der Regelhaftungssummen seine verkehrsvertragliche
Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz abdeckt. Die Vereinbarung einer
Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig;
ebenso die Vereinbarung einer angemessenen Selbstbeteiligung des Spediteurs.
28.2 Der Spediteur hat dem Auftraggeber auf Verlangen das
Bestehen eines gültigen
Haftungsversicherungsschutzes durch die Vorlage einer
Versicherungsbestätigung nachzuweisen. Erbringt er diesen Nachweis nicht
innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Auftraggeber den Verkehrsvertrag
außerordentlich kündigen.
28.3 Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf
die Haftungsbestimmungen der ADSp nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung
einen ausreichenden
Versicherungsschutz vorhält.
29. Auftraggeberhaftung
29.1 Die Haftung des Auftraggebers aus §§ 414, 455, 468 und
488 HGB ist begrenzt
auf 200.000 Euro je Schadenereignis.
29.2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung findet keine
Anwendung bei Personenschäden, also Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, oder
wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit
des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem
Fall begrenzt sind auf
den vorhersehbaren, typischen Schaden.
30. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
30.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen Spediteur und
Auftraggeber gilt deutsches
Recht.
30.2 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort
derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag oder die Anfrage
gerichtet ist.
30.3 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die
aus dem Verkehrsvertrag, seiner Anbahnung oder im Zusammenhang damit entstehen,
ist für alle Beteiligten,
soweit sie Kaufleute sind, entweder der Ort der
Niederlassung des Auftraggebers
oder derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der
Auftrag oder die An[1]frage
gerichtet ist. Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt im Fall der
Art. 31 CMR und 46 § 1 CIM als zusätzliche
Gerichtsstandsvereinbarung, im Falle
der Art. 39 CMR, 33 MÜ, 28 WA nicht.
31 Geheimhaltung
Die Parteien sind
verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Verkehrsvertrages
bekannt werdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen
vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen
ausschließlich zum Zwecke
der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben
andere Rechtspersonen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer verkehrsvertraglichen
Pflichten bedienen,
diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.
32. Compliance
32.1 Der Spediteur verpflichtet sich,
Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über
Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt
dies auf Verlangen des Auftraggebers in Textform. Der Spediteur stellt den
Auftraggeber von seiner Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur
oder ein im Rahmen
des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber eingesetzter
Nachunternehmer oder
Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn
zahlt und der Auftraggeber in Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen
sicherzustellen, dass er oder der die
Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis
nach § 3 GüKG oder
einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer
Gemeinschaftslizenz ist oder eine
solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig
verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung
Fahrpersonal einsetzt,
das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich
mitzuführenden Dokumente
vorlegt, soweit der Auftraggeber oder Dritte gesetzlichen
Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführende
Unternehmer ist verpflichtet,
die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass
die vorgeschriebenen
Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es
besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr
Unternehmen geltenden gesetzlichen
Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die
Grundsätze des „Global
Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor
Organization über grundle-
gende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998
(„Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) in Übereinstimmung
mit nationalen Gesetzen
und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in
ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter
einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über
Arbeitszeiten, Löhne und
Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen
einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld
sorgen, um die Gesundheit der
Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie
arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion,
Behinderung, Alter, sexueller
Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie
im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind,
beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen
einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern
antragen, die zuvor genannten
Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.